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   VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568   

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VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568 (https://dejure.org/2015,15945)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.06.2015 - 14 ZB 15.568 (https://dejure.org/2015,15945)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 14 ZB 15.568 (https://dejure.org/2015,15945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beihilfeausschluss für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen;Ausnahmetatbestand der schweren Kieferanomalie (verneint);Erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestands (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Beihilfeausschluss für kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BY BhV § 15
    Beihilfeausschluss für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen; Ausnahmetatbestand der schweren Kieferanomalie (verneint); Erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestands (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 05.10.2006 - 14 B 04.2997

    Beihilfe, kieferorthopädische Behandlung, Altersgrenze, Teleologische Reduktion

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung entschieden, dass eine gegen den Wortlaut der Norm sprechende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 16 ff.).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit (hier die zahnärztliche Behandlung) im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes, aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen (BayVGH, B.v. 5.10.2006 a.a.O. Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22).

    Durch den Verweis auf andere, dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführende und darüber hinaus auch beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten wird der Beihilfeberechtigte nicht unzumutbar belastet (BayVGH, B.v. 5.10.2006 a.a.O. Rn. 20).

    Was die gerügte Altersdiskriminierung betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Regelung, die wie § 15 BayBhV - neben dem zwischenzeitlich eingefügten weiteren Ausnahmefall des Satz 2 Nr. 2 - vorsieht, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen, welche bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BayVGH, B.v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 14 ZB 13.489

    Rückforderung von Trennungsgeld

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 11).

    Für die Darlegung der Divergenz ist der in einer konkreten Entscheidung des Divergenzgerichts enthaltene (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz dem bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift im angegriffenen Urteil dazu in Widerspruch stehende (abstrakte) Rechts- oder Tatsachensatz gegenüber zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2015 - 14 ZB 13.489 - juris Rn. 10).

  • BSG, 20.06.2005 - B 1 KR 20/04 B

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen kieferorthopädischer Behandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Denn die dem Leistungsausschluss bei Erwachsenen zugrunde liegende medizinische Erwägung, zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluss des Skelettwachstums und danach zu differenzieren, rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen bei kieferorthopädischen Maßnahmen (so jeweils für das dortige Landesbeihilferecht OVG NW, B.v. 30.5.2012 - 1 A 1290/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N. und NdsOVG, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 - IÖD 2013, 249 m.w.N.; für das frühere Bundesbeihilferecht OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 21, 23; für das allgemeine Krankenversicherungsrecht BSG, B.v. 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2012 - 1 A 1290/11

    Vorliegen der Fürsorgepflicht und des Gleichheitsgrundsatzes bei Ausschluss der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Denn die dem Leistungsausschluss bei Erwachsenen zugrunde liegende medizinische Erwägung, zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluss des Skelettwachstums und danach zu differenzieren, rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen bei kieferorthopädischen Maßnahmen (so jeweils für das dortige Landesbeihilferecht OVG NW, B.v. 30.5.2012 - 1 A 1290/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N. und NdsOVG, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 - IÖD 2013, 249 m.w.N.; für das frühere Bundesbeihilferecht OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 21, 23; für das allgemeine Krankenversicherungsrecht BSG, B.v. 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 95/13

    Rechtmäßigkeit eines Beihilfeausschlusses für die kieferorthopädische Behandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Denn die dem Leistungsausschluss bei Erwachsenen zugrunde liegende medizinische Erwägung, zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluss des Skelettwachstums und danach zu differenzieren, rechtfertigt die ungleiche Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen bei kieferorthopädischen Maßnahmen (so jeweils für das dortige Landesbeihilferecht OVG NW, B.v. 30.5.2012 - 1 A 1290/11 - juris Rn. 25 f. m.w.N. und NdsOVG, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 95/13 - IÖD 2013, 249 m.w.N.; für das frühere Bundesbeihilferecht OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 21, 23; für das allgemeine Krankenversicherungsrecht BSG, B.v. 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • VGH Bayern, 08.01.2007 - 14 ZB 06.2911
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Soweit der Kläger darauf verweist, auch aus Gründen des geringstmöglichen Eingriffs sei in seinem Fall die kieferorthopädische Behandlung geboten gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Eingriff eines Hoheitsträgers, sondern um Leistungen des Dienstherrn handelt und es im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B.v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2012 - 2 S 2904/10

    Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Soweit keine Behandlungsalternative vorhanden ist, wäre es nicht mehr hinzunehmen, dass Leistungen für eine kieferorthopädische Behandlung verweigert werden (so die Fallgestaltung bei VGH BW, U.v. 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - juris); in derartigen Fällen müsste Beihilfe auch für andere als in § 15 Satz 2 BayBhV genannte kieferorthopädische Behandlungen gewährt werden (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 BayBhV in der bis 30.9.2014 geltenden Fassung vom 2.1.2007; nunmehr § 49 Abs. 2 BayBhV).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 14 ZB 15.568
    Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • VG Ansbach, 28.06.2022 - AN 18 K 20.00601

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Kronenverlängerung (verneint),

    Nur wenn keine Behandlungsalternative vorhanden ist, wäre es nicht mehr hinzunehmen, dass Leistungen für eine kieferorthopädische Behandlung verweigert werden, so dass in derartigen Fällen Beihilfe etwa nach § 49 Abs. 2 BayBhV auch für andere als die in § 15 Satz 2 BayBhV genannten kieferorthopädischen Behandlungen gewährt werden müsste (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 8).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9).

    Durch den Verweis auf andere, dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführende und darüber hinaus auch beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten wird der Beihilfeberechtigte nicht unzumutbar belastet (BayVGH, B.v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 20; B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9).

    Zum anderen ist für die Frage der Beihilfefähigkeit unerheblich, welche Folgekosten gegebenenfalls jeweils anfallen könnten, da andernfalls der nach § 15 Satz 2 Nr. 2 BayBhV bestehende Ausschluss umgangen und über diesen Umweg im Einzelfall eine nicht beihilfefähige Leistung als beihilfefähig erklärt werden könnte (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22).

  • VG Ansbach, 24.11.2020 - AN 18 K 17.01310

    Keine Beihilfeleistungen für Kieferorthopädie im Erwachsenenalter

    In derartigen Fällen müsste Beihilfe - etwa nach § 49 Abs. 2 BayBhV - auch für andere als die in § 15 Satz 2 BayBhV genannten kieferorthopädischen Behandlungen gewährt werden (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 8).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um den Eingriff eines Hoheitsträgers, sondern um Leistungen des Dienstherrn handelt und im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9).

    Durch den Verweis auf andere, dem Stand der Wissenschaft entsprechende, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführende und darüber hinaus auch beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten wird der Beihilfeberechtigte nicht unzumutbar belastet (BayVGH, B.v. 5.10.2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 20; B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9).

    Für die Frage der Beihilfefähigkeit ist nämlich unerheblich, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes, aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 15.04.2016 - 5 Bf 82/15

    Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung

    Die genannten Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung sowohl im Rahmen der RL 2000/78 bzw. des AGG als auch von Art. 3 Abs. 1 GG (wie hier auch: VGH München, Beschl. v. 24.6.2015, 14 ZB 15.568; OVG Münster, Beschl. v. 2.6.2014, 1 A 995/14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2010, 4 B 22.10; LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2015, 17 Sa 1293/14; vgl. auch BSG, Beschl. v. 20.6.2005, B 1 KR 20/04 B; alle nach juris).
  • VG Karlsruhe, 01.03.2018 - 9 K 4201/15

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung

    Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an (kritisch demgegenüber etwa BayVGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 - juris Rn. 7; LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 - 17 Sa 1293/14 - juris Rn. 58 ff.).
  • VGH Bayern, 06.12.2017 - 14 ZB 16.2202

    Zur beihilfenrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten (hier:

    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
  • VG München, 15.05.2023 - M 17 K 19.4412

    Klage teilweise unzulässig, Kieferorthopädische Behandlung bei einer

    Die Ausnahmevorschrift des § 15 Satz 2 BayBhV ist grundsätzlich streng zu handhaben (BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 8).

    Im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahnärztliche Leistung

    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 14 ZB 17.2079

    Berücksichtigung des juristischen Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeiten

    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 14 ZB 15.1283

    Berufungszulassung, Beihilfefähigkeit, physiotherapeutische Behandlung,

    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921

    Altersteilzeit im Blockmodell

    Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 14).
  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 2 A 553/20

    Beihilfe; kieferorthopädische Behandlung

  • VG Augsburg, 24.09.2015 - Au 2 K 14.1584

    Recht der Landesbeamten

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